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1. Allgemeines, Angebote und Auftragserteilung, Lieferumfang

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Angaben in Prospekten, Leistungskurzbeschreibungen sowie sonstigen Werbematerialien sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

2. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob bei uns oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten - zum Beispiel: Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir müssen dem Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit, beispielsweise mit einer Anzahlung oder Abschlagszahlung, im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferzeit beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Sofern Vertragsinhalt - auch - die Lieferung, Erstellung oder Anpassung von Sonderteilen ist, gilt eine Nachfrist als dann zwischen den Parteien als angemessen vereinbart, wenn diese mindestens 6 Wochen beträgt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Preise

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4. Zahlung

Der Kaufpreis und die Kosten für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von dem Verzugszinssatz lt. § 288 BGB über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sowohl dem Kunden als auch uns bleibt vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. einen höheren Schaden nachzuweisen. Sofern eine vereinbarte Zahlungsbedingung einen Skontoabzug unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, so wird dieser nur gewährt, wenn nicht im Zeitpunkt der Zahlung andere Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen unbeglichen sind. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

5. Gefahrübergang, Versand und Fracht

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.

6. Entgegennahme und Annahmeverzug

Nimmt der Kunde eine Lieferung oder Leistung nicht innerhalb von 14 Tagen an, so können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 10 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Nachfrist eine Abnahme ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Sofern wir Schadensersatz verlangen, so beträgt dieser 15% der vereinbarten Vergütung für die nicht entgegengenommene Lieferung oder Leistung, sofern wir nicht einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

7. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht ais Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden
freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

8. Gewährleistung

Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen. Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche
unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Im Falle der Sonderanfertigung wird das Recht des Anwenders auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen nach § 633 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern die gelieferte Ware zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an uns
zurückzugeben ist, treffen den Anwender die hierfür anfallenden Transportkosten. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Anwender ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung zu. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfange wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Sofern zum Vertragsinhalt gebrauchte Produkte gehören, ist hinsichtlich dieser jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde wird die gelieferten Produkte einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen und Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind mittels eingeschriebenen Briefs melden. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die gelieferte Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

10. Haftung

Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir unbeschränkt. Im übrigen haften wir unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haften wir nur im
Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem vorstehenden Absatz. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist {Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die
oben genannte Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).Haftung

11. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht

Sind Gegenansprüche des Kunden von uns anerkannt bzw. sind diese gerichtlich festgestellt, so kann der Kunde mit seinen Gegenansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen aufrechnen, bzw. seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen durch uns bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Kunde wegen seiner Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen.

12. Geltung der DIN-Normen

Entstehen im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeit über den Inhalt technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnlichem, gilt die Einhaltung des jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Normen als vereinbart. Wird DIN-Norm nach Vertragsabschluß, aber vor der Fertigstellung geändert, sind wir im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderung der neuen Norm zu berücksichtigen.

13. Abtretungsverbot

Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen Rechte aus mit uns geschlossenen Verträgen nicht an Dritte abgetreten werden.

14. Datenschutz

Der Kunde wird hiermit darüber unterrichtet, dass wir personenbezogene Daten, die für die Auftragsabwicklung und die Geschäftsbeziehung erforderlich sind, in maschinenlesbarer Form speichern und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeiten. Wir gewährleisten die vertrauliche Behandlung der erhobenen Daten.

15. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

16. Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von uns erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn wir hierfür unsere schriftliche Zustimmung erteilen.

17. Nichtigkeitsklausel

Die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

18. Rechtswahl

Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf rechts, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.


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